Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Allgemeines

Es gelten ausschließlich die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der coma GmbH. Abweichende Bedingungen eines Geschäftspartners bedürfen der schriftlichen Zustimmung der coma GmbH, ansonsten gilt Satz 1.

§ 2 - Auftragserteilung

Ein Auftrag kann nur wirksam erteilt werden, wenn er schriftlich erfolgt, in laufender Geschäftsbeziehung auch per Telefax. Sollte ein Auftrag durch coma GmbH mündlich angenommen werden, so gehen Übermittlungsfehler sowie jegliches Missverständnis zu Lasten des Auftraggebers.

§ 3 - Lieferung und Leistung

Soweit eine Warenlieferung durchgeführt wird, trägt die Kosten des Transports der Auftraggeber. Dieser verpflichtet sich, Schäden an der Verpackung durch den Transportunternehmer bestätigen zulassen.

Unterlässt er entsprechende Mitteilung und Dokumentation, sind in so weit Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung ausgeschlossen.

Wird eine Dienstleistung erbracht, so sind sämtliche damit verbundenen Reisekosten und Spesen durch den Auftraggeber zu übernehmen.

§ 4 - Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, unmittelbar nach Rechnungserhalt rein netto fällig und zahlbar.

§ 5 - Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung aller offenen Forderungen der coma GmbH Eigentum der coma GmbH. Dies gilt auch und insbesondere im Fall der Verarbeitung und des Einbaus der Ware. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass sich das Eigentum auch an der neu geschaffenen Ware des Auftraggebers fortsetzt.

Die coma GmbH erteilt dem Auftraggeber die Ermächtigung, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen an Dritte zu veräußern. Im Gegenzug tritt der Auftraggeber hiermit die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware erwachsenden Forderungen im Vorhinein ab. Der Auftraggeber wird ermächtigt, diese Forderungen als Treuhänder einzuziehen und in Höhe des geschuldeten Kaufpreises an die coma GmbH abzuführen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, coma GmbH anzuzeigen, sollte seine Liquidität sich nach Auftragsvergabe und vor Weiterveräußerung an einen Dritten verschlechtert haben. In diesem Falle verpflichtet er sich weiter, dem Abnehmer die Abtretung vor Auslieferung offen zu legen.

§ 6 - Gewährleistung

Die coma GmbH gewährt auf gelieferte Neuteile eine Gewährleistung für ein Jahr nach Auslieferung. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Verschleißteile wie zum Beispiel Dichtungssätze sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Auslieferung von gebrauchten Teilen wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Falle mangelhafter Leistung, Mangelfolgeschäden oder sonstige Schäden ausgeschlossen sind, soweit nicht auf Seiten coma GmbH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

Soweit coma GmbH gegenüber dem Auftraggeber eine Dienstleistung erbringt stellen die Parteien klar, dass die Leistungen der coma GmbH Dienstleistungen insbesondere in dem Sinne sind, dass kein Erfolg geschuldet wird mit der Folge, dass in so weit Nachbesserungsansprüche und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, es sei denn, coma hätte bei der Durchführung ihrer Arbeiten grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Für ein vorsätzliches, auf Schaden angelegtes Verhalten von Mitarbeitern, übernimmt coma keine Haftung.

§ 7 - Garantiebedingungen

Soweit coma GmbH im Rahmen eines Kaufvertrages Garantie-Erklärungen abgibt, gelten für die Garantien folgende Bedingungen:

Coma GmbH übernimmt die Arbeits- und Materialkosten, während  Reise-, Übernachtungs- und Versandkosten sowie alle  sonstigen  Fremdkosten durch den Kunden getragen werden müssen. Nur in diesem Falle kann eine Garantieleistung in Anspruch genommen werden.

Mit der Erbringung einer Garantieleistung ist keinerlei Zugeständnis im Sinne eines Gewährleistungsanspruchs verbunden, ebensowenig wie eines Mangelfolgeschadeanspruchs.

Solche Ansprüche werden durch die Garantieleistung nicht berührt.
§ 8 - Erfüllungsort, Gerichtsstand und Gültigkeit

Erfüllungsort ist Aachen. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen coma GmbH und dem Auftraggeber ist ebenfalls Aachen. Bei Internationaler Anknüpfung vereinbaren die Parteien, dass unter Ausschluss aller international privatrechtlicher Vorschriften allein das materielle deutsche Schuld- und Handelsrecht gilt.

Änderungen ursprünglich geschlossener Vertragsverhältnisse bedürfen der Schriftform. Eine Abbedingung der Schriftform Ihrerseits bedarf ebenfalls der Schriftform.

Die mögliche Ungültigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Parteien vereinbaren für den Fall der Feststellung der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel, eine dem Inhalt entsprechende, sodann wirksame Klausel anzunehmen oder zu vereinbaren.

 

Terminabsprachen erfolgen grundsätzlich nach Auftragseingang durch unsere Serviceabteilung. In diesem Fall nehmen wir, nach Ihrer Bestellung, kurzfristig Kontakt zu Ihnen auf, um den Termin mit Ihnen zu koordinieren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.